| Schaffung einer Führerschein-Ausnahmeregelung für Feuerwehr-Einsatzfahrzeuge bis 5,5 Tonnen |
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Noch vor kurzem konnten sich die Feuerwehren Österreichs über die Zusicherung einer Vorlage eines Gesetzesentwurfes zur Änderung im Führerscheingesetz durch Verkehrsministerin Doris Bures freuen. Der vorangegangene lange Verhandlungsweg auf Initiative des Präsidenten des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes, Josef Buchta, konnte am 30.11.2010 nun endgültig positiv abgeschlossen werden. So wurde in der 86. Sitzung des Nationalrates der Gesetzesentwurf endgültig beschlossen. Die Neuregelung betreffend dieser Sonderregelung für Feuerwehren und Rettungen tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.
Der parlamentarische Beschluss sieht somit die Schaffung einer Führerschein-Ausnahmeregelung für Feuerwehr-Einsatzfahrzeuge bis 5,5 Tonnen für den Umfang der Lenkberechtigungsklasse B vor. Somit wurde den Feuerwehren und anderen Rettungsorganisationen eine weitere Hilfestellung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gegeben.
Die vorgelegten und immer wiederholten Argumente von Präsident Buchta: „Ein Lenken von Einsatzfahrzeugen bis zu einem Gesamtgewicht von 5,5 Tonnen sei eine Erfordernis für die Aufrechterhaltung des Freiwilligensystems“ wurde nun gehört.
Präsident Buchta freut sich über die erzielte Einigung und hofft damit für viele Feuerwehren in Österreich eine machbare und zukunftsträchtige Lösung unterstützt zu haben. Somit wären die vorangegangenen Probleme mit den Beladungsgrößen und den vorhandenen Fahrerlaubnissen von vielen Feuerwehrmitgliedern sinnvoll und unkompliziert gelöst.
Um die Fahrerlaubnis für ein 5,5 Tonnen schweres Feuerwehrfahrzeug zu erwerben, muss der Inhaber eines B-Führerscheins eine Ausbildung in der eigenen Feuerwehr absolvieren, deren Vorgangsweise und genauer Inhalt derzeit erarbeitet wird.
Auszüge der betreffenden Textpassagen aus der Regierungsvorlage der 13. FSG-Novelle, 900 dB, und dem Antrag 1321/A folgende Erläuterungen: Zu Z 1 (§ 1 Abs. 3): Zusätzlich zum Feuerwehrführerschein wird eine Sonderregelung für Feuerwehrfahrzeuge bis 5,5 t höchstzulässige Gesamtmasse getroffen, die auch für Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge Geltung hat. Dabei handelt es sich um Fahrzeuge, die aufgrund ihrer technischen Ausstattung geringfügig schwerer sind als Fahrzeuge, die unter die Klasse B fallen. Aus diesem Grund erscheint es vertretbar, dass das Personal der Feuerwehren und Rettungsorganisationen auch diese Fahrzeuge mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B lenkt, sofern der Landesfeuerwehrkommandant oder die Rettungsorganisation eine Bestätigung ausstellt, aus der zu entnehmen ist, dass die betreffende Person zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist. Diese Personen dürfen zum Einen nicht mehr in der Probezeit sein. Des Weiteren ist diese Bestätigung nach einer feuerwehrinternen Schulung und Ablegung einer internen theoretischen und praktischen Fahrprüfung auszustellen. Diese Gültigkeit der Bestätigung ist streng an die aufrechte Lenkberechtigung für die Klasse B geknüpft, kann also nur so lange ausgeübt werden, als der Inhaber auch im Besitz der gültigen Klasse B ist. Eine ähnliche Sonderbestimmung wird für die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingeführt, wo es ein ähnliches Problem mit gepanzerten Fahrzeugen gibt. Für diese Berechtigung wird vom Bundesministerium für Inneres eine entsprechende Bestätigung ausgestellt.
Zu Z 3 (§ 14 Abs. 1): Die Verpflichtung, die Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation mitzuführen und bei einer Kontrolle auszuhändigen, ist konsequenterweise hier aufzunehmen.
Zu Z 9 (§ 32b): Diese Bestimmung regelt die näheren Umstände und Voraussetzungen zum Erwerb dieser Sonderberechtigung. Abs. 1 enthält eine allgemeine Klausel für die praktische Fahrprüfung auf Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen, wonach bei dieser Prüfung auf die besonderen Anforderungen beim Lenken dieser Fahrzeuge Bedacht zu nehmen ist. Abs. 2 enthält wesentliche Regelungen über die Rechtsnatur dieser Bestätigung. Sie ist alleine nicht gültig, sondern nur in Verbindung mit einer aufrechten Lenkberechtigung für die Klasse B. Wird somit beispielsweise die Klasse B entzogen, ist auch das Lenken mit dieser Sonderberechtigung unzulässig. Wesentlich ist auch die Aussage, dass die Bestätigung nur für die Art von Fahrzeugen ausgeübt werden darf, für die die Prüfung gemacht wurde bzw. für die Fahrzeuge der Organisation, von der die Bestätigung ausgestellt wurde. Abs. 3 enthält eine Verordnungsermächtigung, da die näheren Anforderungen an Ausbildung und Prüfung im Verordnungsweg definiert werden sollen.
Zu Z 11 (§ 43 Abs. 18): Die Neuregelungen betreffend die Sonderregelungen für Feuerwehren und Rettungen sowie die Anhebung der Lenkberechtigungsentzugszeiten treten am 1. Jänner 2011 in Kraft. Die Neuregelungen betreffend das Vormerksystem treten mit 1. März 2011 in Kraft, da noch Anpassungen im Führerscheinregister vorzunehmen sind und die Behörden sich auf die Neuerungen einstellen müssen.“ |